Kreditzinsen absetzen bei Vermietung: Immobilienfinanzierung steuerlich optimieren
Die Finanzierung ist für die meisten Vermieter der größte Kostenblock -- und gleichzeitig der größte steuerliche Hebel. Denn die Zinsen, die Du für Dein Immobiliendarlehen zahlst, kannst Du als Werbungskosten in der Anlage V absetzen. Aber welche Finanzierungskosten genau? Und wo liegen die Fallen?
In Vermieterforen gehört das Thema Kreditzinsen absetzen bei Vermietung zu den meistdiskutierten Fragen -- mit hunderten Beiträgen zu Sonderfällen wie Familiendarlehen, Vorfälligkeitsentschädigungen und gemischter Finanzierung. Dieser Artikel gibt Dir einen vollständigen Überblick mit konkreten Zahlenbeispielen, Praxistipps und klarer Einordnung, was das Finanzamt akzeptiert und was nicht.
Die Grundregel: Schuldzinsen als Werbungskosten
Die steuerliche Grundlage ist § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG: Schuldzinsen sind als Werbungskosten abzugsfähig, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Für Vermieter bedeutet das: Jeder Euro Zinsen, den Du für ein Darlehen zahlst, das der Anschaffung, Herstellung oder Erhaltung Deiner vermieteten Immobilie dient, mindert Deine steuerpflichtigen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Entscheidend ist der Verwendungszweck des Darlehens, nicht die Besicherung. Auch wenn die Grundschuld auf Deinem selbst genutzten Eigenheim eingetragen ist, kannst Du die Zinsen absetzen -- sofern das Darlehen tatsächlich für die vermietete Immobilie verwendet wurde. Das Finanzamt prüft den tatsächlichen Mittelfluss, nicht die Sicherheitenstellung.
Zahlenbeispiel:
Du kaufst eine Eigentumswohnung für 250.000 EUR zur Vermietung. Die Bank finanziert 200.000 EUR zu 3,5 % Zinsen. Im ersten Jahr zahlst Du rund 7.000 EUR Zinsen. Bei einem persönlichen Grenzsteuersatz von 42 % (plus Soli und ggf. KiSt) sparst Du damit ca. 3.150 EUR Steuern -- jedes Jahr, solange Du Zinsen zahlst.
Welche Finanzierungskosten sind absetzbar?
Die abzugsfähigen Finanzierungskosten gehen weit über die reinen Darlehenszinsen hinaus. Hier die vollständige Liste:
1. Darlehenszinsen
Der offensichtlichste Posten. Die laufenden Zinsen aus Deinem Annuitätendarlehen, Tilgungsdarlehen oder endfälligen Darlehen sind vollständig als Werbungskosten absetzbar. Die Bank weist die Zinsen in der jährlichen Zins- und Tilgungsbestätigung separat aus -- diesen Beleg brauchst Du für die Steuererklärung.
2. Disagio (Damnum)
Ein Disagio ist ein Zinsvorauszahlung: Du bekommst weniger ausgezahlt, als Du zurückzahlen musst. Beispiel: Darlehenssumme 200.000 EUR, Auszahlung 196.000 EUR -- das Disagio beträgt 4.000 EUR (2 %).
Steuerliche Behandlung: Ein marktübliches Disagio ist im Jahr der Zahlung sofort als Werbungskosten absetzbar (§ 11 Abs. 2 Satz 4 EStG). Die Finanzverwaltung akzeptiert ein Disagio als marktüblich, wenn es für eine Zinsfestschreibung von mindestens 5 Jahren maximal 5 % beträgt. Bei kürzeren Laufzeiten oder höheren Disagien muss die Sofortabzugsfähigkeit im Einzelfall geprüft werden -- ansonsten wird das Disagio auf die Laufzeit verteilt.
3. Bereitstellungszinsen
Zwischen Darlehenszusage und vollständiger Auszahlung fallen häufig Bereitstellungszinsen an -- typischerweise 0,25 % pro Monat (= 3 % p.a.) auf den noch nicht abgerufenen Betrag. Bei einem Sanierungsobjekt, das stufenweise finanziert wird, können sich diese Zinsen erheblich summieren.
Zahlenbeispiel: Du kaufst ein Mehrfamilienhaus zur Sanierung. Das Darlehen über 300.000 EUR wird in drei Tranchen über 8 Monate abgerufen. Auf den jeweils nicht abgerufenen Betrag fallen Bereitstellungszinsen an -- insgesamt ca. 2.250 EUR. Diese sind vollständig als Werbungskosten absetzbar.
4. Grundschuldbestellungskosten
Die Notar- und Grundbuchkosten für die Eintragung der Grundschuld zugunsten der Bank sind sofort abzugsfähige Werbungskosten -- nicht zu verwechseln mit den Notarkosten für den Kaufvertrag, die zu den Anschaffungsnebenkosten gehören und nur über die AfA abgeschrieben werden.
Wichtig: Du musst die Notarrechnung aufteilen. Die Position "Grundschuldbestellung" ist sofort abzugsfähig. Die Position "Beurkundung Kaufvertrag" und "Auflassungsvormerkung" sind Anschaffungsnebenkosten.
5. Vermittlungsprovision für die Finanzierung
Schaltest Du einen Finanzierungsvermittler (z. B. Interhyp, Dr. Klein, einen freien Berater) ein, ist dessen Provision eine Werbungskosten. In der Praxis zahlt häufig die Bank die Provision, sodass Dir keine eigenen Kosten entstehen. Bezahlst Du den Vermittler jedoch selbst, kannst Du die Kosten vollständig absetzen.
6. Schätzgebühren (Wertgutachten der Bank)
Vor der Darlehenszusage beauftragt die Bank in der Regel ein Wertgutachten oder eine interne Schätzung. Die Kosten dafür (typisch: 300--800 EUR) sind Werbungskosten.
7. Kontoführungsgebühren für das Darlehenskonto
Führt die Bank ein separates Darlehenskonto und berechnet dafür Gebühren, sind diese als Werbungskosten absetzbar. Das gilt auch für Bearbeitungsgebühren, soweit sie nicht als unzulässig zurückerstattet wurden (BGH-Urteile vom 13.05.2014 und 28.10.2014).
Übersichtstabelle: Was ist absetzbar?
| Kostenart | Abzugsfähig? | Zeitpunkt |
|---|---|---|
| Darlehenszinsen | Ja | laufend im Zahlungsjahr |
| Disagio (marktüblich) | Ja | sofort im Zahlungsjahr |
| Bereitstellungszinsen | Ja | im Zahlungsjahr |
| Grundschuldbestellung (Notar + Grundbuch) | Ja | sofort im Zahlungsjahr |
| Vermittlungsprovision Finanzierung | Ja | sofort im Zahlungsjahr |
| Schätzgebühren / Wertgutachten Bank | Ja | sofort im Zahlungsjahr |
| Kontoführung Darlehenskonto | Ja | laufend im Zahlungsjahr |
| Tilgung | Nein | -- |
| Notarkosten Kaufvertrag | Nein (Anschaffungsnebenkosten) | über AfA |
| Grunderwerbsteuer | Nein (Anschaffungsnebenkosten) | über AfA |
Tilgung ist NICHT absetzbar -- die wichtigste Abgrenzung
Einer der häufigsten Fehler in Vermieterforen: Vermieter versuchen, die Tilgung als Werbungskosten geltend zu machen. Das funktioniert nicht -- und das Finanzamt erkennt den Fehler sofort.
Warum nicht? Die Tilgung ist keine Aufwendung im steuerlichen Sinne. Du gibst kein Geld aus, sondern schichtest Vermögen um: Deine Verbindlichkeit sinkt, dafür verlierst Du Liquidität. Am Ende hast Du weniger Schulden -- aber ärmer bist Du dadurch nicht geworden. Steuerlich betrachtet ist die Tilgung ein Nullsummenspiel.
Praxis-Tipp: Die Bank weist in der jährlichen Bestätigung Zinsen und Tilgung getrennt aus. Für die Anlage V brauchst Du nur den Zinsbetrag. Den Tilgungsanteil ignorierst Du.
Sondertilgung vs. Anlage: Steuerliche Überlegungen
Viele Vermieter stehen vor der Frage: Soll ich eine Sondertilgung leisten oder das Geld anderweitig anlegen? Steuerlich betrachtet kann die Sondertilgung sogar nachteilig sein:
Zahlenbeispiel:
Du hast 20.000 EUR übrig. Dein Darlehen läuft mit 3,5 % Zinsen.
- Variante A: Sondertilgung. Du sparst 700 EUR Zinsen pro Jahr. Bei 42 % Grenzsteuersatz hättest Du diese 700 EUR aber als Werbungskosten absetzen können -- die tatsächliche Ersparnis nach Steuern beträgt nur 700 EUR x (1 - 0,42) = 406 EUR.
- Variante B: Anlage in Festgeld zu 3 % (vor Steuern). Du erhältst 600 EUR Zinsen, davon gehen 25 % Abgeltungsteuer + Soli ab = ca. 158 EUR. Es bleiben 442 EUR nach Steuern. Gleichzeitig zahlst Du weiter 700 EUR Darlehenszinsen, die Du als Werbungskosten absetzt (Steuerersparnis: 294 EUR). Nettoeffekt: 442 + 294 - 700 = 36 EUR besser als Sondertilgung.
Je höher Dein persönlicher Steuersatz und je näher der Anlagezins am Darlehenszins liegt, desto attraktiver ist das Nicht-Tilgen. Aber: Diese Rechnung funktioniert nur, solange Du die Immobilie vermietest. Bei Eigennutzung sind Zinsen nicht absetzbar -- dann ist die Sondertilgung fast immer die bessere Wahl.
Umschuldung und Vorfälligkeitsentschädigung
Wenn Du Dein Darlehen vor Ablauf der Zinsbindung ablöst -- etwa weil Du umschulden willst oder die Immobilie verkaufst --, verlangt die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung (VFE).
Umschuldung bei fortgesetzter Vermietung
Schuld Dir um, um bessere Konditionen zu bekommen, und vermietest Du weiterhin? Dann ist die Vorfälligkeitsentschädigung Werbungskosten in voller Höhe. Das Gleiche gilt für die Kosten der neuen Finanzierung (Grundschuldabtretung oder Neueintragung, Bearbeitungsgebühren, ggf. neues Disagio).
Zahlenbeispiel: Dein Altdarlehen hat einen Restzins von 4,2 %. Die Bank verlangt eine VFE von 8.500 EUR. Du schuldest auf ein neues Darlehen mit 3,0 % um. Die VFE von 8.500 EUR ist im Zahlungsjahr sofort als Werbungskosten absetzbar. Bei 42 % Steuersatz sparst Du damit 3.570 EUR Steuern -- die VFE kostet Dich netto also nur 4.930 EUR.
Vorfälligkeitsentschädigung bei Verkauf
Verkaufst Du die Immobilie und musst die VFE zahlen, wird es differenzierter. Grundsätzlich hat der BFH entschieden, dass eine VFE, die im Zusammenhang mit dem Verkauf einer vermieteten Immobilie anfällt, keine Werbungskosten bei VuV darstellt, sondern den Veräußerungskosten zuzuordnen ist (BFH IX R 37/12). Das ist nur dann relevant, wenn der Verkauf innerhalb der 10-Jahres-Frist nach § 23 EStG steuerpflichtig ist -- dann mindert die VFE den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn. Nach Ablauf der 10-Jahres-Frist geht die VFE steuerlich ins Leere.
Ausnahme: Verwendest Du den Verkaufserlös, um ein neues Mietobjekt zu finanzieren, und das bestehende Darlehen wird nicht abgelöst, sondern auf das neue Objekt übertragen, bleibt der Zusammenhang mit den Vermietungseinkünften bestehen.
Darlehen unter Familienangehörigen: Der Fremdvergleich
Ein häufiges Thema in Vermieterforen (28 Antworten, fast 2.000 Aufrufe zu einem einzigen Thread): Kann ich Zinsen für ein Darlehen absetzen, das mir meine Eltern, Geschwister oder der Ehepartner gewährt haben?
Die Antwort: Ja -- aber nur, wenn der Darlehensvertrag einem Fremdvergleich standhält. Das Finanzamt prüft bei Darlehen zwischen nahestehenden Personen besonders kritisch. Die Anforderungen der Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 22.10.2013, X R 26/11) sind:
Checkliste Fremdvergleich
- Schriftlicher Darlehensvertrag vor der Auszahlung (nicht nachträglich erstellt)
- Klare Regelungen zu: Darlehenssumme, Zinssatz, Tilgung, Laufzeit, Sicherheiten
- Marktüblicher Zinssatz (Orientierung: EZB-Referenzzins, Bankkonditionen für vergleichbare Darlehen)
- Tatsächliche Durchführung: Regelmäßige Zins- und Tilgungszahlungen per Überweisung auf das Konto des Darlehensgebers (Barzahlung ist tabu)
- Keine Darlehensgewährung aus geschenkten Mitteln (Beispiel: Vater schenkt Dir 100.000 EUR, Du gibst sie als "Darlehen" zurück und zahlst Zinsen -- das erkennt das Finanzamt nicht an)
- Keine einseitigen Vergünstigungen, die unter Fremden unüblich wären (z. B. keine Tilgung, keine Sicherheiten, beliebige Rückzahlung)
Zahlenbeispiel: Dein Vater gibt Dir ein Darlehen über 100.000 EUR zu 3 % Zinsen für den Kauf eines Mehrfamilienhauses. Du zahlst monatlich 250 EUR Zinsen per Dauerauftrag auf sein Konto. Der Vertrag ist notariell oder zumindest schriftlich geschlossen, mit klaren Konditionen. Ergebnis: 3.000 EUR Zinsen pro Jahr als Werbungskosten abzugsfähig.
Achtung: Dein Vater muss die erhaltenen Zinsen seinerseits als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern. Das ist gewollt -- das Finanzamt akzeptiert den Werbungskostenabzug nur, wenn die Zinsen beim Empfänger auch besteuert werden. Im Familienverbund kann es dennoch vorteilhaft sein, wenn der Darlehensgeber einen niedrigeren Steuersatz hat als der Darlehensnehmer.
Risikolebensversicherung als Werbungskosten
Die Bank verlangt beim Immobilienkredit oft den Abschluss einer Risikolebensversicherung (RLV) -- als zusätzliche Sicherheit für den Todesfall. Die Frage, ob die Beiträge Werbungskosten sind, ist ein Dauerbrenner.
Die Regel: Die Beiträge zur Risikolebensversicherung sind nur dann Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung, wenn alle drei Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Bank fordert die RLV als Bedingung für die Darlehensvergabe (dokumentiert im Darlehensvertrag oder in separater Bestätigung der Bank).
- Die Versicherungssumme entspricht der Restschuld des Darlehens (keine überproportionale Absicherung).
- Die Ansprüche aus der Versicherung sind an die finanzierende Bank abgetreten.
Ist die RLV dagegen freiwillig abgeschlossen -- etwa weil Du Deine Familie absichern willst --, sind die Beiträge keine Werbungskosten, sondern allenfalls beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG).
Praxis-Tipp: Lass Dir von der Bank schriftlich bestätigen, dass die RLV eine Darlehensbedingung ist. Diese Bestätigung legst Du bei Rückfrage dem Finanzamt vor. Ohne diesen Nachweis wird der Abzug regelmäßig versagt.
Nachträgliche Schuldzinsen nach Verkauf
Du hast Deine vermietete Immobilie verkauft, aber das Darlehen läuft noch? Der BFH hat in seinem Urteil vom 20.06.2012 (IX R 67/10) klargestellt: Nachträgliche Schuldzinsen können auch nach dem Verkauf der Immobilie als Werbungskosten bei den Einkünften aus VuV abgezogen werden -- unter bestimmten Voraussetzungen.
Wann ist der Abzug möglich?
- Der Verkaufserlös reicht nicht aus, um das Darlehen vollständig zu tilgen, oder
- Du setzt den Erlös für ein anderes Vermietungsobjekt ein und behältst das Darlehen.
Wann ist der Abzug ausgeschlossen?
- Der Erlös hätte ausgereicht, um das Darlehen zu tilgen, Du hast es aber freiwillig nicht getan (z. B. weil Du den Erlös privat verwendest).
- Das Darlehen wird für private Zwecke umgewidmet.
Zahlenbeispiel: Du verkaufst Deine Eigentumswohnung für 280.000 EUR. Die Restschuld beträgt 310.000 EUR. Der Erlös fließt komplett in die Darlehenstilgung. Für die verbleibende Restschuld von 30.000 EUR zahlst Du weiterhin Zinsen -- z. B. 1.050 EUR pro Jahr. Diese sind als nachträgliche Werbungskosten absetzbar, bis das Darlehen vollständig getilgt ist.
Gemischte Finanzierung: Teils privat, teils Vermietung
Finanzierst Du mit einem Darlehen sowohl eine vermietete Immobilie als auch einen privat genutzten Teil (z. B. Zweifamilienhaus, Erdgeschoss selbst genutzt, Obergeschoss vermietet), musst Du die Zinsen aufteilen.
Wie wird aufgeteilt?
Der Aufteilungsmaßstab richtet sich nach dem Verhältnis der Nutzflächen. Entscheidend ist, welchem Gebäudeteil das Darlehen wirtschaftlich zuzuordnen ist.
Optimaler Weg: Nimm für den vermieteten Teil und den privat genutzten Teil getrennte Darlehen auf. Dann ist die Zuordnung eindeutig, und Du kannst die Zinsen für das Vermietungsdarlehen in voller Höhe absetzen. Das Finanzamt akzeptiert diese Gestaltung, solange die Mittel tatsächlich zweckentsprechend verwendet werden.
Zahlenbeispiel: Du kaufst ein Zweifamilienhaus. Gesamtpreis: 400.000 EUR. Vermieteter Anteil (Fläche): 60 %. Privater Anteil: 40 %.
- Variante 1 (ein Darlehen): Gesamtdarlehen 320.000 EUR. Zinsen im Jahr: 11.200 EUR. Absetzbar: 60 % = 6.720 EUR.
- Variante 2 (zwei Darlehen): Darlehen Vermietung: 240.000 EUR (= 60 % von 400.000 EUR). Zinsen: 8.400 EUR -- voll absetzbar. Darlehen Eigennutzung: 80.000 EUR. Zinsen: 2.800 EUR -- nicht absetzbar.
Das Ergebnis ist in diesem Beispiel identisch. Aber: Wenn Du eine höhere Eigenkapitalquote für den privaten Teil einbringen kannst, verschiebst Du mehr Fremdkapital auf den vermieteten Teil -- und erhöhst den Werbungskostenabzug.
Variante 3 (steueroptimiert): Du bringst 120.000 EUR Eigenkapital ein und ordnest es komplett dem privat genutzten Teil zu. Darlehen Vermietung: 240.000 EUR (voll fremdfinanziert). Darlehen Eigennutzung: 40.000 EUR (nach Abzug EK). Absetzbare Zinsen Vermietung: 8.400 EUR. Nicht absetzbare Zinsen privat: 1.400 EUR. Gesamtsteuerersparnis vs. Variante 1: 8.400 - 6.720 = 1.680 EUR mehr Werbungskosten pro Jahr.
Anlage V: Wo trägst Du die Finanzierungskosten ein?
Die Darlehenszinsen und sonstigen Finanzierungskosten werden in der Anlage V Deiner Einkommensteuererklärung eingetragen:
- Zeile 37: Schuldzinsen und andere Finanzierungskosten für ein Objekt, das zu Wohnzwecken vermietet wird
- Zeile 38: Schuldzinsen für ein Objekt, das nicht zu Wohnzwecken vermietet wird (z. B. Gewerbe)
Hier trägst Du die Summe aller Finanzierungskosten ein: Darlehenszinsen + Disagio + Bereitstellungszinsen + Grundschuldkosten + Vermittlungsprovision + Schätzgebühren + Kontoführung. Die Bank-Bestätigung über die gezahlten Zinsen musst Du nicht einreichen (Belegvorhaltepflicht), aber auf Anfrage vorlegen können.
Tipp: Erstelle eine Aufstellung aller Finanzierungskosten pro Objekt und Jahr. Notiere für jeden Posten die Quelle (Bankbestätigung, Notarrechnung etc.). So bist Du bei Rückfragen des Finanzamts sofort auskunftsfähig.
Bei mehreren Darlehen für dasselbe Objekt addierst Du alle Zinsen und trägst den Gesamtbetrag in Zeile 37 bzw. 38 ein.
FAQ -- Häufige Fragen zu Kreditzinsen bei Vermietung
1. Kann ich auch Zinsen für ein Darlehen absetzen, das ich vor dem Kauf aufgenommen habe?
Ja, sofern das Darlehen nachweislich für die Finanzierung der vermieteten Immobilie bestimmt war. Auch vorweggenommene Werbungskosten sind abzugsfähig, wenn ein hinreichend konkreter Zusammenhang mit künftigen Vermietungseinkünften besteht.
2. Sind Zinsen für einen Dispositionskredit absetzbar, mit dem ich eine Reparatur bezahlt habe?
Ja. Entscheidend ist der Verwendungszweck. Wenn Du den Dispo nachweislich für eine Ausgabe im Zusammenhang mit der Vermietung genutzt hast, sind die Dispozinsen Werbungskosten. In der Praxis ist der Nachweis bei einem Girokonto mit gemischter Nutzung aber schwierig -- ein separates Konto ist empfehlenswert.
3. Was passiert, wenn ich das Darlehen für eine andere Immobilie umwidme?
Du kannst ein bestehendes Darlehen auf ein neues Mietobjekt umwidmen. Die Zinsen bleiben Werbungskosten, solange das Darlehen weiterhin einer vermieteten Immobilie dient. Entscheidend ist die tatsächliche Mittelverwendung, nicht die ursprüngliche Zweckbestimmung.
4. Kann ich Zinsen absetzen, wenn die Immobilie leer steht?
Ja, solange Du eine ernsthafte Vermietungsabsicht hast und diese dokumentieren kannst (Inserate, Maklerbeauftragung etc.). Die Zinsen laufen als Werbungskosten weiter -- auch ohne aktuelle Mieteinnahmen.
5. Wie behandle ich ein endfälliges Darlehen steuerlich?
Bei einem endfälligen Darlehen zahlst Du während der Laufzeit nur Zinsen, die Tilgung erfolgt am Ende in einer Summe. Die Zinsen sind laufend als Werbungskosten absetzbar. Die Schlusstilgung am Ende ist -- wie jede Tilgung -- nicht abzugsfähig. Steuerlich kann ein endfälliges Darlehen attraktiv sein, weil die Zinslast über die gesamte Laufzeit konstant hoch bleibt.
6. Muss der Darlehensvertrag auf meinen Namen laufen?
Grundsätzlich ja. Werbungskosten kann nur derjenige geltend machen, der die Aufwendungen wirtschaftlich trägt und die Einkünfte erzielt. Bei Ehegatten, die gemeinsam Eigentümer sind und das Darlehen gemeinsam aufgenommen haben, wird anteilig nach Eigentumsanteil zugeordnet -- es sei denn, eine abweichende Vereinbarung ist dokumentiert.
7. Wie setze ich Zinsen ab, wenn ich die Immobilie teilweise gewerblich vermiete?
Die Zuordnung erfolgt nach Nutzungsart: Zinsen für den Wohnungsanteil kommen in Zeile 37 der Anlage V, Zinsen für den Gewerbeanteil in Zeile 38. Die Aufteilung richtet sich nach dem Flächenverhältnis oder -- bei getrennten Darlehen -- nach der tatsächlichen Zuordnung.
8. Kann ich Finanzierungskosten absetzen, die vor der ersten Vermietung anfallen?
Ja. Zinsen und andere Finanzierungskosten, die zwischen dem Kauf und der ersten Vermietung anfallen (z. B. während einer Sanierungsphase), sind als vorweggenommene Werbungskosten abzugsfähig. Voraussetzung: Du kannst die Vermietungsabsicht nachweisen, z. B. durch einen Mietvertrag, Inserate oder dokumentierte Sanierungsmaßnahmen, die auf eine Vermietung abzielen.
9. Was gilt bei Forward-Darlehen?
Bei einem Forward-Darlehen sicherst Du Dir heute einen Zinssatz für die Anschlussfinanzierung in der Zukunft. Der Forward-Aufschlag (typisch: 0,01--0,03 % pro Monat Vorlaufzeit) ist wirtschaftlich betrachtet ein Zinsbestandteil und als Werbungskosten absetzbar -- ab dem Zeitpunkt, ab dem das Forward-Darlehen tatsächlich ausgezahlt wird. Der Aufschlag wird in den laufenden Zinssatz eingepreist.
10. Kann ich die Bearbeitungsgebühr der Bank absetzen?
Bearbeitungsgebühren für Verbraucherdarlehen sind nach der BGH-Rechtsprechung (2014) grundsätzlich unzulässig und können zurückgefordert werden. Sollte die Bank dennoch eine Bearbeitungsgebühr erheben (z. B. bei gewerblichen Darlehen oder Darlehen an eine GbR), ist diese als Werbungskosten absetzbar.
Fazit
Kreditzinsen absetzen bei Vermietung ist keine Kür, sondern Pflicht für jeden steuerbewussten Vermieter. Die Darlehenszinsen sind in der Regel der zweitgrößte Werbungskostenposten nach der AfA -- und der Gestaltungsspielraum ist erheblich. Von der Wahl der Darlehensstruktur (getrennte Darlehen bei Mischnutzung) über das Disagio bis hin zum Familiendarlehen gibt es zahlreiche Hebel, mit denen Du Deine Steuerlast legal senken kannst.
Die wichtigsten Punkte auf einen Blick: Zinsen ja, Tilgung nein. Alle Nebenkosten der Finanzierung (Grundschuld, Schätzung, Vermittlung) sofort abzugsfähig. Bei Familienangehörigen den Fremdvergleich wasserdicht dokumentieren. Und nach dem Verkauf an nachträgliche Schuldzinsen denken, wenn der Erlös nicht zur Tilgung reicht.
Weiterlesen
- Werbungskosten bei Vermietung: Der komplette Überblick
- Anlage V ausfüllen: Schritt-für-Schritt-Anleitung für Vermieter
- Steuern optimieren als Vermieter: 6 legale Strategien
- Kaufpreisaufteilung Immobilie: So maximierst Du Deine AfA
- AfA bei Vermietung: Gebäudeabschreibung richtig nutzen
- Zufluss-Abflussprinzip bei der Vermietung
Letzte Aktualisierung: April 2026. Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bei konkreten Steuerfragen wende Dich an einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.
Kostenlose Prompt-Bibliothek
25 getestete KI-Prompts für Vermieter — von Anlage V bis Bescheid-Check.
Jetzt kostenlos holen →